ZGB ist analog anwendbar, womit der Erbschaftsverwalter behördlicher Aufsicht untersteht. Im Kanton Bern wird gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Inventars die Aufsichtsfunktion vom Regierungsstatthalter wahrgenommen. Daher ist der Massaverwalter sowohl ihm als auch den Erben zur Berichterstattung, Rechenschafts- und Rechnungslegung verpflichtet (vgl. EMMEL, a.a.O, Art. 554 N 22; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 554 N 40. Mit Verweis auf PAUL PIOTET, Erbrecht 2. Halbband, S. 706 wird teilweise die Meinung vertreten, die Auskunft sei gegenüber der Behörde und nicht den Erben geschuldet: