23. Auch wenn er im Auftrag des Regierungsstatthalters handelt, übt der Erbschaftsverwalter eine rein privatrechtliche Funktion aus. Der Erbschaftsverwalter hat die ihm behördlich verliehene, eigenständige erbrechtliche Aufgabe, im Interesse der Erben den Nachlass aus eigenem Recht und im eigenen Namen zu erhalten, zu verwalten und zu vertreten (vgl. BKS ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 554 N 2 ff). Art. 595 Abs. 3 ZGB ist analog anwendbar, womit der Erbschaftsverwalter behördlicher Aufsicht untersteht.