SR 210) (Art. 65 und 66 EG ZGB). Da- 5 bei wirkt er gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (BSG 214.431.1) bei der Inventaraufnahme mit und hat der Urkundsperson (Notar) vollständige Einsicht in die Verhältnisse des Erbschaftsvermögens zu erteilen. Aus diesen im kantonalen Recht umschriebenen Aufgaben und Pflichten des Massaverwalters ergibt sich, dass sie, was die Verwaltung der Erbschaft betrifft, der Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB gleichzusetzen ist.