2. Die Erbschaftsverwaltung 21. Im Verfahren zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars ernennt der Regierungsstatthalter zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 64 des Gesetztes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Der Massaverwalter führt dabei die Aufsicht über die Durchführung des Inventars (Art. 65 Abs. 2 EG ZGB), übernimmt die Erbschaft und verwaltet diese bis zur Abgabe der Erklärung der Erben nach Art. 588 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) (Art.