PFISTER, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 108/2012, S. 163). Ebenso darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Notar, der in dieser Funktion teilweise hoheitliche Aufgaben erfüllt und der gleichzeitig als Anwalt praktiziert, bei einem von ihm beurkundeten Sachverhalt keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. BGer 2C.407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.3). Auch die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Erbschaftsverwalters kann sich aus den Standesregeln nach Art. 12 BGFA ergeben (vgl. FRANK EMMEL, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 554 N 37).