18. Typische Konstellationen eines unzulässigen Interessenkonflikts liegen vor, wenn die Mandatsführung persönlichen Interessen des Anwalts widerspricht, bei gleichzeitiger Vertretung oder Beratung mehrerer Parteien mit widersprüchlichen Interessen (Doppelvertretung) oder bei einem Parteiwechsel, wenn der Anwalt ein Mandat gegen einen ehemaligen Klienten übernimmt (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 86). Hierzu präzisiert Art.