4 rer von ihm vertretenen Klienten stehen. Es ist entscheidend, dass der Mandant darauf vertrauen kann, dass der Anwalt das ihm Anvertraute für sich behält und niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (vgl. WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 84 und 85).