17. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn ein Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernimmt und dadurch Entscheidungen treffen muss, die potentiell in Konflikt zu Interessen ande-