16. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem - mit der vorerwähnten Verfügung vom 3. August 2015 gegen den Disziplinarbeklagten - eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen das in Art. 12 lit. c BGFA verankerte Verbot von Interessenkollisionen verstossen und/oder die in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat. III. Die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA A) Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 12 lit. c BGFA) 1. Allgemeines