13. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Disziplinarbeklagte keine Einwendungen gegen das Editionsgesuch geltend gemacht hat. Der Anwaltsaufsichtsbehörde wurde eine Kopie des Entscheides ZK 15 281 vom 30. September 2015 überwiesen. 14. Am 18. Februar 2016 reichte Frau Rechtsanwältin C.________ eine Kopie der Beschwerde vom 1. Juni 2015 gegen die Vollstreckungsverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 11. Mai 2015 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein mit der Bitte, diese zu den Akten zu erkennen. II. Zuständigkeit