Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen würde, werde nicht der Regierungsstatthalter durch die Disziplinaraufsicht geschützt, sondern nur die Mandanten, welche seine Arbeit jedoch nie beanstandet hätten. Die Übernahme eines Mandates auf Wunsch der Erben nach Beendigung des Massaverwaltungsverhältnisses stelle keinen disziplinarisch relevanten Sachverhalt dar. Er beantragte, das Disziplinarverfahren ohne Sanktion abzuschreiben, dies unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.