Seine Auskunftspflicht beschränke sich auf sein eigenes Handeln als Massaverwalter. Diese habe er mit der Information, das Geld zur Verfügung seiner Mandanten gehalten zu haben, erfüllt. Erneut bezweifelte er die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, da die Tätigkeit als Massaverwalter nicht dem Anwaltsgesetz unterstehen würde und er in dieser Funktion folglich gar nicht gegen dieses Gesetz verstossen könne. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen würde, werde nicht der Regierungsstatthalter durch die Disziplinaraufsicht geschützt, sondern nur die Mandanten, welche seine Arbeit jedoch nie beanstandet hätten.