9. Innert erneut erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 28. Dezember 2015 seine ausführliche Stellungnahme ein. Vorab führte er aus, es sei unklar, was genau Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, offenbar würden sich die Vorwürfe jedoch auf die Frage der Auskunftserteilung gegenüber dem Regierungsstatthalter beziehen. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, dass es nicht seine Pflicht sei, nach Beendigung des Mandates der Massaverwaltung der Aufsichtsbehörde umfassenden Einblick in die Vermögenswerte der Erben zu gewähren. Seine Auskunftspflicht beschränke sich auf sein eigenes Handeln als Massaverwalter.