7. Mit Verfügung vom 8. September 2015 wurde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung vom 11. Mai 2015 sistiert. 8. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 16. November 2015 wieder aufgenommen und dem Disziplinarbeklagten erneut eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme angesetzt.