6. Am 24. August 2015 teilte Frau Rechtsanwältin C.________ schriftlich mit, dass sie vom Disziplinarbeklagten mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. Sodann beantragte sie, die Frist gemäss Verfügung vom 3. August 2015 sei auszusetzen und das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung vom 11. Mai 2015 zu sistieren. Eventualiter stellte sie den Antrag, die Frist zur Stellungnahme um drei Wochen, mindestens bis zum 22. September 2015, zu verlängern.