2 5. Mit Verfügung vom 3. August 2015 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Meldung des Regierungsstatthalters vom 13. Mai 2015. Ebenfalls wurde von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 25. Juni 2015 Kenntnis genommen und gegen diesen ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art 12 lit. a und/oder lit. c BGFA eröffnet. Dem Disziplinarbeklagten wurde eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt.