Seiner Auskunftspflicht sei er mit dem Schreiben an den Regierungsstatthalter vom 23. Februar 2015 vollumfänglich nachgekommen. Des Weiteren machte er geltend, dass Art. 12 lit. c BGFA die Interessen von Klienten und nicht von Dritten schütze, weshalb der Regierungsstatthalter sich bei seiner Anzeige nicht darauf stützen könne. Die Anzeige gegen seine Person erfolge daher ohne Rechtsgrundlage.