4. Die Stellungnahme des Disziplinarbeklagten erfolgte sodann am 25. Juni 2015. Er bestritt darin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und beantragte, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn sei zu verzichten. Insbesondere führte er aus, dass Vertretungsverhältnisse vor, während oder nach der Tätigkeit als Massaverwalter nicht per se eine Interessenkollision begründen würden. Es könne daher auch kein Problem sein, wenn er aufgrund des Anwaltsgeheimnisses aus dieser Vertretung keine weiteren Auskünfte erteile. Seiner Auskunftspflicht sei er mit dem Schreiben an den Regierungsstatthalter vom 23. Februar 2015 vollumfänglich nachgekommen.