Dies, weil der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht als Massaverwalter mit Hinweis auf das Berufsgeheimnis nicht nachkommen wolle. Es bestehe deshalb die Vermutung, dass der Massaverwalter in seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt Verbindungen eingegangen sei, welche ihn an der Wahrung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Regierungsstatthalter hindern würden. 2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 20. Mai 2015 ein, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kurz Stellung zu nehmen.