Der Disziplinarbeklagte weigerte sich in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei er sich auf das Anwaltsgeheimnis berief. Er legte gegen die Verfügung und auch gegen die später vom Regierungsstatthalter erlassene Vollstreckungsverfügung Beschwerde ein. Beide Beschwerden wurden vom Obergericht mit Entscheid vom 25. April 2014 respektive vom 30. September 2015 abgewiesen. Der Regierungsstatthalter wirft dem Disziplinarbeklagten eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA vor. Dies, weil der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht als Massaverwalter mit Hinweis auf das Berufsgeheimnis nicht nachkommen wolle.