in welcher der Disziplinarbeklagte im Auftrag des Regierungsstatthalters vom 16. Juni 2010 bis am 12. August 2011 als Massaverwalter tätig war. Am 16. August 2013 wurde das Honorar des Massaverwalters mittels Verfügung festgesetzt und gekürzt. Da aus den Akten hervorging, dass dieser das Honorar der Erbmasse bereits in Rechnung gestellt hatte, wurde er zudem aufgefordert, sich gegenüber dem Regierungsstatthalteramt über die Verwendung der durch die Honorarkürzung freigewordenen Gelder zu äussern. Der Disziplinarbeklagte weigerte sich in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei er sich auf das Anwaltsgeheimnis berief.