{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-125_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_125_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f25983a46c4e1407e20ca2c555e5e1a29461efae6ac37f9215a7005086341d5cbd367904328c2d13774ce8c4e867b719a?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f25983a46c4e1407e20ca2c555e5e1a29461efae6ac37f9215a7005086341d5cbd367904328c2d13774ce8c4e867b719a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_125", "Checksum": "e06eaeef3341a00d855939757546d6ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 08.06.2016 AA 2015 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 08.06.2016 AA 2015 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 08.06.2016 AA 2015 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:15", "Checksum": "78b64b167faf78a22172c6f07e8e43c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 08.06.2016 AA 2015 125\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 125\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Rechtsanwalt Rothenbühler (Referent), Oberrichter Studiger, Gerichtspräsident Bähler, Fürsprecher F. Müller,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Regierungsstatthalter A.________, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nvertreten durch Rechtsanwältin C.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 13. Mai 2015\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung durch Übernahme eines Mandats der Erben als Anwalt im Anschluss an die Tätigkeit als Massaverwalter.\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Am 13. Mai 2015 erstattete der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland,\nA.________ (nachfolgend Anzeigerin), gestützt auf die Meldepflicht gemäss Art. 15\ndes Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.\nJuni 2000 (BGFA; SR 935.61) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen\nRechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Hintergrund der Anzeige bildet die Erbsache D.________ in welcher der Disziplinarbeklagte im Auftrag\ndes Regierungsstatthalters vom 16. Juni 2010 bis am 12. August 2011 als Massaverwalter tätig war. Am 16. August 2013 wurde das Honorar des Massaverwalters\nmittels Verfügung festgesetzt und gekürzt. Da aus den Akten hervorging, dass dieser das Honorar der Erbmasse bereits in Rechnung gestellt hatte, wurde er zudem\naufgefordert, sich gegenüber dem Regierungsstatthalteramt über die Verwendung\nder durch die Honorarkürzung freigewordenen Gelder zu äussern. Der Disziplinarbeklagte weigerte sich in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei er\nsich auf das Anwaltsgeheimnis berief. Er legte gegen die Verfügung und auch gegen die später vom Regierungsstatthalter erlassene Vollstreckungsverfügung Beschwerde ein. Beide Beschwerden wurden vom Obergericht mit Entscheid vom\n25. April 2014 respektive vom 30. September 2015 abgewiesen. Der Regierungsstatthalter wirft dem Disziplinarbeklagten eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. c\nBGFA vor. Dies, weil der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht als Massaverwalter mit Hinweis auf das Berufsgeheimnis nicht nachkommen wolle. Es bestehe\ndeshalb die Vermutung, dass der Massaverwalter in seiner beruflichen Tätigkeit als\nAnwalt Verbindungen eingegangen sei, welche ihn an der Wahrung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Regierungsstatthalter hindern würden.\n\n2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 20. Mai 2015 ein, um zu den gegen\nihn erhobenen Vorwürfen kurz Stellung zu nehmen.\n\n3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 beantragte der Disziplinarbeklagte, die Frist zur\nEinreichung einer Stellungnahme bis am 25. Juni 2015 zu verlängern. Die Fristerstreckung wurde am 12. Juni 2015 bewilligt.\n\n4. Die Stellungnahme des Disziplinarbeklagten erfolgte sodann am 25. Juni 2015. Er\nbestritt darin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und beantragte, auf die Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens gegen ihn sei zu verzichten. Insbesondere führte er\naus, dass Vertretungsverhältnisse vor, während oder nach der Tätigkeit als Massaverwalter nicht per se eine Interessenkollision begründen würden. Es könne daher\nauch kein Problem sein, wenn er aufgrund des Anwaltsgeheimnisses aus dieser\nVertretung keine weiteren Auskünfte erteile. Seiner Auskunftspflicht sei er mit dem\nSchreiben an den Regierungsstatthalter vom 23. Februar 2015 vollumfänglich\nnachgekommen. Des Weiteren machte er geltend, dass Art. 12 lit. c BGFA die Interessen von Klienten und nicht von Dritten schütze, weshalb der Regierungsstatthalter sich bei seiner Anzeige nicht darauf stützen könne. Die Anzeige gegen seine\nPerson erfolge daher ohne Rechtsgrundlage.\n\n2\n5. Mit Verfügung vom 3. August 2015 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Meldung des Regierungsstatthalters vom 13. Mai\n2015. Ebenfalls wurde von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom\n25. Juni 2015 Kenntnis genommen und gegen diesen ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art 12 lit. a und/oder lit. c BGFA eröffnet. Dem Disziplinarbeklagten wurde eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen\nStellungnahme gesetzt.\n\n"}