Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 15 125 Telefon +41 31 635 48 05 Fax +41 31 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Rechtsanwalt Rothenbühler (Re- ferent), Oberrichter Studiger, Gerichtspräsident Bähler, Fürspre- cher F. Müller, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Regierungsstatt- halter A.________, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Anzeigerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 13. Mai 2015 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Berufsregelverletzung durch Übernahme eines Mandats der Erben als Anwalt im An- schluss an die Tätigkeit als Massaverwalter. I. Prozessgeschichte 1. Am 13. Mai 2015 erstattete der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, A.________ (nachfolgend Anzeigerin), gestützt auf die Meldepflicht gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Hintergrund der An- zeige bildet die Erbsache D.________ in welcher der Disziplinarbeklagte im Auftrag des Regierungsstatthalters vom 16. Juni 2010 bis am 12. August 2011 als Massa- verwalter tätig war. Am 16. August 2013 wurde das Honorar des Massaverwalters mittels Verfügung festgesetzt und gekürzt. Da aus den Akten hervorging, dass die- ser das Honorar der Erbmasse bereits in Rechnung gestellt hatte, wurde er zudem aufgefordert, sich gegenüber dem Regierungsstatthalteramt über die Verwendung der durch die Honorarkürzung freigewordenen Gelder zu äussern. Der Disziplinar- beklagte weigerte sich in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei er sich auf das Anwaltsgeheimnis berief. Er legte gegen die Verfügung und auch ge- gen die später vom Regierungsstatthalter erlassene Vollstreckungsverfügung Be- schwerde ein. Beide Beschwerden wurden vom Obergericht mit Entscheid vom 25. April 2014 respektive vom 30. September 2015 abgewiesen. Der Regierungs- statthalter wirft dem Disziplinarbeklagten eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA vor. Dies, weil der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht als Massaver- walter mit Hinweis auf das Berufsgeheimnis nicht nachkommen wolle. Es bestehe deshalb die Vermutung, dass der Massaverwalter in seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt Verbindungen eingegangen sei, welche ihn an der Wahrung seiner Aus- kunftspflicht gegenüber dem Regierungsstatthalter hindern würden. 2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehör- de dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 20. Mai 2015 ein, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kurz Stellung zu nehmen. 3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 beantragte der Disziplinarbeklagte, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 25. Juni 2015 zu verlängern. Die Frister- streckung wurde am 12. Juni 2015 bewilligt. 4. Die Stellungnahme des Disziplinarbeklagten erfolgte sodann am 25. Juni 2015. Er bestritt darin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und beantragte, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn sei zu verzichten. Insbesondere führte er aus, dass Vertretungsverhältnisse vor, während oder nach der Tätigkeit als Massa- verwalter nicht per se eine Interessenkollision begründen würden. Es könne daher auch kein Problem sein, wenn er aufgrund des Anwaltsgeheimnisses aus dieser Vertretung keine weiteren Auskünfte erteile. Seiner Auskunftspflicht sei er mit dem Schreiben an den Regierungsstatthalter vom 23. Februar 2015 vollumfänglich nachgekommen. Des Weiteren machte er geltend, dass Art. 12 lit. c BGFA die In- teressen von Klienten und nicht von Dritten schütze, weshalb der Regierungsstatt- halter sich bei seiner Anzeige nicht darauf stützen könne. Die Anzeige gegen seine Person erfolge daher ohne Rechtsgrundlage. 2 5. Mit Verfügung vom 3. August 2015 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde Kenntnis von der Meldung des Regierungsstatthalters vom 13. Mai 2015. Ebenfalls wurde von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 25. Juni 2015 Kenntnis genommen und gegen diesen ein Disziplinarverfahren we- gen möglicher Verletzung von Art 12 lit. a und/oder lit. c BGFA eröffnet. Dem Diszi- plinarbeklagten wurde eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt. 6. Am 24. August 2015 teilte Frau Rechtsanwältin C.________ schriftlich mit, dass sie vom Disziplinarbeklagten mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. So- dann beantragte sie, die Frist gemäss Verfügung vom 3. August 2015 sei auszu- setzen und das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bis zum rechtskräftigen Ent- scheid im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung vom 11. Mai 2015 zu sistieren. Eventualiter stellte sie den Antrag, die Frist zur Stellungnahme um drei Wochen, mindestens bis zum 22. September 2015, zu verlängern. 7. Mit Verfügung vom 8. September 2015 wurde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfü- gung vom 11. Mai 2015 sistiert. 8. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 16. November 2015 wieder aufgenommen und dem Disziplinarbeklagten erneut eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme angesetzt. 9. Innert erneut erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 28. Dezember 2015 seine ausführliche Stellungnahme ein. Vorab führte er aus, es sei unklar, was genau Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, offenbar würden sich die Vorwürfe jedoch auf die Frage der Auskunftserteilung gegenüber dem Regierungs- statthalter beziehen. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, dass es nicht seine Pflicht sei, nach Beendigung des Mandates der Massaverwaltung der Aufsichts- behörde umfassenden Einblick in die Vermögenswerte der Erben zu gewähren. Seine Auskunftspflicht beschränke sich auf sein eigenes Handeln als Massaverwal- ter. Diese habe er mit der Information, das Geld zur Verfügung seiner Mandanten gehalten zu haben, erfüllt. Erneut bezweifelte er die Zulässigkeit des Disziplinarver- fahrens, da die Tätigkeit als Massaverwalter nicht dem Anwaltsgesetz unterstehen würde und er in dieser Funktion folglich gar nicht gegen dieses Gesetz verstossen könne. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen würde, werde nicht der Re- gierungsstatthalter durch die Disziplinaraufsicht geschützt, sondern nur die Man- danten, welche seine Arbeit jedoch nie beanstandet hätten. Die Übernahme eines Mandates auf Wunsch der Erben nach Beendigung des Massaverwaltungsverhält- nisses stelle keinen disziplinarisch relevanten Sachverhalt dar. Er beantragte, das Disziplinarverfahren ohne Sanktion abzuschreiben, dies unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. 10. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehör- de Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 28. Dezember 2015 und bestimmte Rechtsanwalt Dr. Fritz Rothenbühler zum Referenten. 3 11. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantragte der Referent folgende Beweismass- nahmen: "1. Es sei beim Obergericht des Kantons Bern der Entscheid ZK 15 281 vom 30. September 2015 zu edieren. 2. Es sei vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Schreiben von B.________ vom 14. Ok- tober 2015 aus dem Inventarverfahren E.________ (Verfahrensnummer) zu edieren." 12. Dem Disziplinarbeklagten wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Fe- bruar 2016 Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zum Editionsgesuch Stellung zu nehmen. 13. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Disziplinarbeklagte keine Einwendungen gegen das Editionsgesuch geltend ge- macht hat. Der Anwaltsaufsichtsbehörde wurde eine Kopie des Entscheides ZK 15 281 vom 30. September 2015 überwiesen. 14. Am 18. Februar 2016 reichte Frau Rechtsanwältin C.________ eine Kopie der Be- schwerde vom 1. Juni 2015 gegen die Vollstreckungsverfügung des Regierungs- statthalteramts vom 11. Mai 2015 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein mit der Bit- te, diese zu den Akten zu erkennen. II. Zuständigkeit 15. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben. 16. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem - mit der vorerwähnten Verfügung vom 3. August 2015 gegen den Disziplinarbeklagten - eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen das in Art. 12 lit. c BGFA verankerte Verbot von Inter- essenkollisionen verstossen und/oder die in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat. III. Die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA A) Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 12 lit. c BGFA) 1. Allgemeines 17. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszu- gehen, wenn ein Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernimmt und dadurch Entscheidungen treffen muss, die potentiell in Konflikt zu Interessen ande- 4 rer von ihm vertretenen Klienten stehen. Es ist entscheidend, dass der Mandant darauf vertrauen kann, dass der Anwalt das ihm Anvertraute für sich behält und niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (vgl. WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 84 und 85). 18. Typische Konstellationen eines unzulässigen Interessenkonflikts liegen vor, wenn die Mandatsführung persönlichen Interessen des Anwalts widerspricht, bei gleich- zeitiger Vertretung oder Beratung mehrerer Parteien mit widersprüchlichen Interes- sen (Doppelvertretung) oder bei einem Parteiwechsel, wenn der Anwalt ein Mandat gegen einen ehemaligen Klienten übernimmt (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 86). Hierzu präzisiert Art. 13 der Schweizerischen Standesregeln des SAV (SSR), dass Rechtsanwälte ein neues Mandat nicht annehmen dürfen, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anver- trauten Informationen besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Man- danten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Die Sperrwirkung in Bezug auf frühere Mandate tritt jedoch nur dann ein, wenn ein gleicher Sachzusammenhang besteht. 19. Insgesamt liegt eine unzulässige Interessenkollision zudem nur vor, wenn ein kon- kreter Interessenkonflikt besteht und nicht bloss die abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten (vgl. BGE 134 II 108, E. 4.2.2). 20. Interessenkonflikte können jedoch nicht nur aus der anwaltlichen Tätigkeit im enge- ren Sinne heraus entstehen, sondern beispielsweise auch aus der Führung von Treuhandgeschäften, der Verwaltung von Vermögen oder Verwaltungsratsmanda- ten (vgl. GEORG PFISTER, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 108/2012, S. 163). Ebenso darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Notar, der in dieser Funktion teilweise hoheitliche Aufgaben erfüllt und der gleichzeitig als Anwalt praktiziert, bei einem von ihm beurkundeten Sachverhalt keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. BGer 2C.407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.3). Auch die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Erbschaftsverwalters kann sich aus den Standesregeln nach Art. 12 BGFA ergeben (vgl. FRANK EMMEL, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 554 N 37). 2. Die Erbschaftsverwaltung 21. Im Verfahren zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars ernennt der Regierungs- statthalter zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 64 des Gesetztes vom 28. Mai 1911 betref- fend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Der Massaverwalter führt dabei die Aufsicht über die Durchführung des In- ventars (Art. 65 Abs. 2 EG ZGB), übernimmt die Erbschaft und verwaltet diese bis zur Abgabe der Erklärung der Erben nach Art. 588 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) (Art. 65 und 66 EG ZGB). Da- 5 bei wirkt er gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inven- tars vom 18. Oktober 2000 (BSG 214.431.1) bei der Inventaraufnahme mit und hat der Urkundsperson (Notar) vollständige Einsicht in die Verhältnisse des Erb- schaftsvermögens zu erteilen. Aus diesen im kantonalen Recht umschriebenen Aufgaben und Pflichten des Massaverwalters ergibt sich, dass sie, was die Verwal- tung der Erbschaft betrifft, der Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB gleichzusetzen ist. 22. Die Erbschaftsverwaltung bezweckt die bestandes- und wertmässige Erhaltung und Sicherung des Nachlasses und soll einen unberechtigten Zugriff Dritter oder von Miterben auf die Erbschaftsaktiven verhindern, bis die Erbschaft verteilt wird. Dies ist zugleich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters. Die Erbschaftsverwaltung stellt einen starken Eingriff in die Rechte der Erben dar, da diesen die Handlungsbefug- nis über die Erbschaft entzogen wird (vgl. DURI BERTHER, Die internationale Erb- schaftsverwaltung, Diss. Zürich 2001, S. 46). 23. Auch wenn er im Auftrag des Regierungsstatthalters handelt, übt der Erbschafts- verwalter eine rein privatrechtliche Funktion aus. Der Erbschaftsverwalter hat die ihm behördlich verliehene, eigenständige erbrechtliche Aufgabe, im Interesse der Erben den Nachlass aus eigenem Recht und im eigenen Namen zu erhalten, zu verwalten und zu vertreten (vgl. BKS ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 554 N 2 ff). Art. 595 Abs. 3 ZGB ist analog anwendbar, womit der Erbschaftsverwalter behördlicher Aufsicht untersteht. Im Kanton Bern wird gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Inventars die Aufsichtsfunktion vom Regierungsstatthalter wahrgenommen. Daher ist der Massaverwalter sowohl ihm als auch den Erben zur Berichterstattung, Rechenschafts- und Rechnungslegung verpflichtet (vgl. EMMEL, a.a.O, Art. 554 N 22; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 554 N 40. Mit Verweis auf PAUL PIOTET, Erbrecht 2. Halbband, S. 706 wird teilweise die Meinung vertreten, die Auskunft sei gegenüber der Behörde und nicht den Erben geschuldet: Regie- rungsrat Schwyz, EGV-SZ 1998, 43, S. 128; JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 203 Rz. 47). B) Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung der Anwaltstätigkeit 24. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswür- digkeit in Frage stellt (Art. 1 SSR). Damit das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährdet ist und damit Disziplinarmassnahmen ange- bracht erscheinen, wird eine grobe Verletzung der Treuepflichten voraussetzt (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26). 25. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerich- ten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2003, E. 2.3). Die Norm steht in erster Linie im Interesse des rechtssu- chenden Publikums und soll den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen. 6 Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss deshalb die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeig- net ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträch- tigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). IV. Die Verletzung von Berufspflichten im vorliegenden Fall A) Vorbemerkungen 26. Zunächst ist dem Disziplinarbeklagten in seinem Vorbringen zu widersprechen, es sei unklar, um was es im vorliegenden Verfahren gehe. Der Vorwurf lautet nicht dahingehend, dass der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen ist, sondern dass er nach seiner Tätigkeit als Massaverwalter ein Mandat für die Erben angenommen und damit allenfalls einen unzulässigen Interessenkon- flikt i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA geschaffen hat. 27. Das Obergericht hat in seinem Entscheid ZK 13 515 vom 25. April 2014 (Erwägung 6.2) rechtskräftig entschieden, dass ein über die Dauer des Erbschaftsverwaltungs- mandats hinausgehende Rechenschaftspflicht besteht und dies im Entscheid ZK 15 281 vom 30. September 2015 bestätigt. Auf diese Frage ist vorliegend dem- nach nicht mehr weiter einzugehen. 28. Mit seinem Einwand, dass er in seiner Funktion als Massaverwalter nicht der Diszi- plinaraufsicht unterstehe, ist der Disziplinarbeklagte nicht zu hören. Der gegen ihn erhobene Vorwurf betrifft nämlich in erster Linie seine Tätigkeit als Anwalt, indem er als solcher ein Mandat angenommen hat, welches einen Interessenkonflikt ge- schaffen hat. Dieser Konflikt kann sich ohne Weiteres aus einer anderen Tätigkeit wie der Erbschaftsverwaltung ergeben. Mit der Annahme des Mandates für die Er- ben handelte er als Anwalt und hat demnach die Berufsregeln von Art. 12 BGFA einzuhalten. Sodann hat der Anwalt in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, so beispielsweise auch als Willensvollstrecker, Art.12 BGFA zu beachten (vgl. FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 6 und 6b). 29. An der Zulässigkeit des vorliegenden Disziplinarverfahrens ändert auch nichts, dass die Anzeige vom Regierungsstatthalter ausging. Art. 12 BGFA dient dem öf- fentlichen Interesse an korrekter Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und damit dem Vertrauen in den Gang der Rechtspflege (vgl. Rz. 25). Art. 15 Abs. 1 BGFA statuiert sogar eine Pflicht der Verwaltungsbehörden, Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden. B) Vorliegen einer unzulässigen Interessenkollision 30. Es gilt nun die Frage zu klären, ob die Übernahme eines Mandates für die Erben nach Beendigung der Tätigkeit als Massaverwalter das Gebot zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 12 lit. c BGFA verletzt. 7 31. Als Erbschaftsverwalter schuldet der Disziplinarbeklagte sowohl dem Regierungs- statthalter als auch den Erben Rechenschaft über seine Tätigkeit. Auf der anderen Seite ist er in seiner Tätigkeit als Anwalt rein den Interessen seiner Mandanten verpflichtet und hat insbesondere das Anwaltsgeheimnis zu wahren. Diese beiden Verpflichtungen können miteinander in Konflikt geraten, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Übernahme des Mandats für die Erben des D.________ hat dazu ge- führt, dass der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Regie- rungsstatthalter nur in ungenügender Weise nachkommen konnte. Damit hat er zumindest den Verdacht erweckt, die ihm anvertrauten Gelder womöglich sach- fremd verwendet zu haben, und damit das Vertrauen in seine Person als Anwalt erschüttert. Auf der anderen Seite können sich die Klienten aufgrund der Doppel- funktion nicht darauf verlassen, dass der Disziplinarbeklagte die betreffenden In- formationen für sich behält, da er kraft seines Amtes als Massaverwalter gerade bezüglich dieser Informationen auskunftspflichtig ist. Könnte der Massaverwalter sich gegenüber der Aufsichtsbehörde jeweils auf das Anwaltsgeheimnis berufen, wenn es um die Auskunftserteilung geht, könnte diese ihre Aufsichtsfunktion nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung über die Errichtung des Inventars gar nicht mehr wahr- nehmen. 32. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Disziplinarbeklagte das Gebot der Ver- meidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat, indem er im Anschluss an seine Tätigkeit als Massaverwalter in diesem Zusammenhang ein Mandat als Anwalt der Erben von D.________ übernahm. C) Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 33. Die Generalklausel von Art .12 lit. a BGFA schützt in erster Linie das Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufsstand der Rechtsanwälte. Damit die Bestimmung ver- letzt ist, braucht es demnach ein grobes Fehlverhalten, welches über den Einzelfall hinaus die Stellung und das Ansehen der Rechtsanwälte beeinträchtigt (vgl. Rz. 28 f.). 34. Im vorliegenden Fall besteht die Verfehlung des Disziplinarbeklagten darin, dass er ein Mandat annahm, welches ihn an der einwandfreien Erfüllung seiner Auskunfts- pflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde hinderte. Hingegen bestehen keine Anzei- chen dafür, dass er die Interessen der Klientschaft nicht hinreichend gewahrt hat. Sein Verhalten ist demnach nicht geeignet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums in Rechtsanwälte insgesamt zu beeinträchtigen. Ein Verstoss gegen die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist dem- nach nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird das Verfahren daher aufgehoben. D) Sanktionen 35. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung (lit. a) bis zum dauernden Berufsverbot (lit. e) reichen. Die Sanktion ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu bestimmen und soll dazu führen, dass die fehlbare Person sich künftig korrekt verhält. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der 8 Schwere des Verstosses, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vor- leben des Anwalts (vgl. TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N 27). 36. Die Aufnahme des Mandates für die Erben nach Beendigung der Erbschaftsverwal- tung stellt einen leichten Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA dar, zumal der Diszipli- narbeklagte in beiden Fällen die Interessen der Erben zu wahren hatte. Nichtsdes- totrotz liegt ein Interessenskonflikt vor, welcher den Disziplinarbeklagten an der Er- füllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Regierungsstatthalter hinderte und den er vor Antritt seines Mandats hätte bedenken müssen. Weitere disziplinarische Verfehlungen des Disziplinarbeklagten sind keine bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verwarnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. V. Kosten 37. Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird. Wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 35 Abs. 1 und 2 KAG). Vorlie- gend wurde bezüglich des Hauptvorwurfs, der Verletzung von Art. 12 lit c BGFA, ein Verstoss festgestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsorgfältigen und ungewis- senhaften Berufsausübung, welchem hier jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wurde das Verfahren aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es daher gerechtfertigt, dem Disziplinarbeklagten drei Viertel der Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Den Rest hat der Kanton zu tragen. 38. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Anwalt keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Ein entsprechender Anspruch be- steht hingegen, wenn das Verfahren aufgehoben wird (Art. 36 Abs. 2 KAG). Dem Auffangtatbestand von Art. 12 lit. a BGFA kommt vorliegend rein nebensächliche Bedeutung zu, zumal immer derselbe Sachverhalt zur Diskussion stand und die Unterscheidung zum Hauptvorwurf nach Art. 12 lit. c BGFA sich rein aus der Sub- sumption ergab. In der Hauptsache wurde befunden, dass eine Verletzung der Be- rufsregeln gegeben ist. Unter diesen Umständen wäre die Zusprechung einer Par- teientschädigung stossend, weshalb eine solche nicht zuerkannt wird. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA in Anwen- dung von Art. 17 lit. a BGFA eine Verwarnung erteilt. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wird das Verfahren aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'500.00, werden zu drei Vierteln dem Disziplinarbeklagten und zu einem Viertel dem Kanton auferlegt. 4. Parteikostenersatz oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 6. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 8. Juni 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 13. Juni 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10