38. Die Pflichtverletzung des Disziplinarbeklagten muss daher als an der Grenze zu einem mittelschweren Verstoss qualifiziert werden. Ein Verweis (Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA) ist damit als notwendige und angemessene Sanktion zu erachten, die auch einen spezialpräventiven Charakter haben soll. 39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 40. Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf eine Parteientschädigung.