37. Der Disziplinarbeklagte hat sich mit seinem Verhalten über die gebotenen Regeln hinweg gesetzt und dem Ansehen des Anwaltsberufes geschadet. Es handelt sich vorliegend nicht um eine ganz leichte Verfehlung, die einer besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung bedarf. Zudem ist sich der Disziplinarbeklagte der Unrechtmässigkeit seines Handelns offenbar nicht bewusst.