33. Im vorliegenden Fall ist mindestens die zweite Voraussetzung nicht erfüllt. Der Disziplinarbeklagte hat D.________ mit einer Strafanzeige gedroht und damit versucht, sie dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen. Die korrekte Sachverhaltsermittlung und die Wahrheitsfindung durch die Aufsichtsbehörde wurden damit gefährdet. 34. Das Vorgehen des Disziplinarbeklagten stellt auch unter diesem Aspekt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar.