die Befragung eines Zeugens oder einer Auskunftsperson durch einen Anwalt ausnahmsweise zulässig ist; die Kontaktaufnahme dient den Interessen der eigenen Klientschaft, die 6 störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht oder die Untersuchungsbehörde bleibt gewährleistet und es besteht eine sachliche Notwendigkeit für die Kontaktaufnahme.