32. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlassen, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte. Der Anwalt darf keinen Druck auf den Zeugen ausüben und ihn insbesondere nicht zu einer bestimmten Aussage oder überhaupt zu irgendeiner Aussage drängen; der Anwalt muss sicherstellen, dass sein Vorgehen nicht eine Verfälschung des Beweisergebnisses bewirkt. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Kontaktierung resp. die Befragung eines Zeugens oder einer Auskunftsperson durch einen Anwalt ausnahmsweise zulässig ist;