29. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die B.________ AG war D.________ keine Verfahrenspartei, sondern lediglich eine Anzeigerin (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten, HEV; BSG 862.51). 30. Ob D.________ formell als Zeugin oder als Dritte (Auskunftsperson) angehört wurde, geht aus den Akten nicht explizit hervor. Fakt ist jedoch, dass ihre Aussagen protokolliert wurden und im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die B.________ AG als Beweismittel dienten und zur Wahrheitsfindung beitragen sollten (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c und e VRPG).