28. Ein allfälliges Strafverfahren gegen D.________ wegen Ehrverletzung hätte der Durchsetzung dieser Ziele nicht dienen können. Eine allfällige Bestrafung wegen Art. 173 oder 174 StGB hätte denn auch nicht zum Ergebnis geführt, dass die Bewilligung erteilt und das Verfahren eingestellt worden wäre. Es bestand somit kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Strafverfahren und dem angestrebten Ziel. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten stellt unter diesem Blickwinkel eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar.