22. Die in Frage kommenden Straftatbestände sind die üble Nachrede sowie die Verleumdung. Es geht hierbei nicht um die Prüfung, ob ein Straftatbestand tatsächlich erfüllt worden ist oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine Strafanzeige von vornherein nicht völlig unbegründet erschien. 23. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, also Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. In concreto hat D.________ tatsächlich potenziell ehrverletzende Aussagen gemacht (vgl. Protokoll vom 20.08.13, D. 41 ff.).