20. Im vorliegenden Fall hat der Disziplinarbeklagte D.________ mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gedroht, falls sie sich nicht vorbehaltlos und in aller Form von ihren eigenen protokollierten Aussagen distanziert und diese widerruft. 21. Es muss demzufolge zuerst geprüft werden, ob im konkreten Fall eine allfällige Strafanzeige völlig unbegründet erschien oder nicht.