18. Hintergrund dieser Berufsregel bildet der Umstand, dass in unserem Rechtssystem die Wahrheitsfindung in der Hand des Gerichts oder der Behörde liegt. Der Anwalt hat grundsätzlich alles zu unterlassen, was das Beweisergebnis verfälschen und somit die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte (Fellmann, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 12). B) Konkret 19. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Disziplinarbeklagte mit der im vorgenannten Schreiben an D.________ vom 18. Dezember 2013 geäusserten Androhung einer Strafanzeige gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat.