16. Drohungen sind daher unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA nicht statthaft, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehlt, also etwa mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht wird, das nicht Gegenstand des Prozesses bzw. Grundlage der geforderten Leistung ist. 17. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeu-