III. PFLICHT ZUR SORGFÄLTIGEN UND GEWISSENHAFTEN BERUFSAUSÜ- BUNG (ART. 12 LIT. A BFGA) A) Allgemeines 13. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA hat der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Art. 1 der Schweizerischen Standesregeln des SAV (SSR) konkretisiert dieses grundsätzliche Gebot. 14. Art. 12 lit. a BGFA schützt das Vertrauen, dass das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Es handelt sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten nicht nur im Verhältnis zu ihren Klienten, sondern auch gegenüber Behörden, der Gegenpartei, Dritten und der Öffentlichkeit ein korrektes Verhalten verlangt.