3 keit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist. 12. Aus diesem Grund hat die Anwaltsaufsichtsbehörde in dem - mit der vorerwähnten Verfügung vom 29. September 2014 gegen den Disziplinarbeklagten - eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen die in Art. 12 lit. a BGFA verankerte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat.