Somit sei der Tatbestand der Nötigung keineswegs erfüllt. Zudem entspreche es dem üblichen anwaltlichen Vorgehen, dass im Falle der Nichtbefolgung der verlangten Verhaltens- bzw. Handlungsweise die gebotenen rechtlichen Schritte durch den Rechtsvertreter angedroht würden. Schliesslich sei er lediglich seinen Pflichten als Interessenvertreter seiner Mandantschaft sowie seinen Berufspflichten als Anwalt nachgekommen. Es könne ihm dementsprechend kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.