8. Mit Schreiben vom 7. November 2014 reichte der Disziplinarbeklagte innert verlängerter Frist seine ausführliche Stellungnahme ein. Er führte darin aus, dass der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei, wenn zwei an und für sich rechtmässige Handlungen miteinander verknüpft würden, ohne dass zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang bestehe. Im zu beurteilenden Fall sei jedoch der von der Lehre und Rechtsprechung geforderte innere Zusammenhang zwischen der verlangten Handlung und der zu gewärtigenden Folge bei Unterlassung derselben offensichtlich gegeben. Somit sei der Tatbestand der Nötigung keineswegs erfüllt.