7. Mit Verfügung vom 29. September 2014 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde von der durch den Abteilungspräsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erstatteten Meldung vom 3. Juni 2014 sowie von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 8. Juni 2014 Kenntnis und eröffnete gegen A.________ ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Dem Disziplinarbeklagten wurde eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt.