2 dass im Fall der Nichtbefolgung die gebotenen rechtlichen Schritte eingeleitet würden, dem üblichen anwaltlichen Vorgehen und sei nicht zu beanstanden. 6. Mit Schreiben vom 15. August 2014 liess die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens C.________(Verfahrensnummer) edieren.