5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 nahm der Disziplinarbeklagte zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung. Er bestritt den Vorwurf und führte dazu insbesondere aus, dass es beim Schreiben an D.________ nicht darum gegangen sei, in Nötigungsabsicht die Adressatin zu einem Verhalten zu zwingen. Vielmehr sei damit beabsichtigt gewesen, die Adressatin darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Mandantin ihn beauftragt habe, bei Nichtrücknahme der ehrverletzenden Äusserungen Strafanzeige zu erheben. Zudem entspreche die Verknüpfung einer Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen an die Gegenpartei mit der Androhung,