_ auf, sich schriftlich "vorbehaltlos und in aller Form von [ihren] eigenen protokollierten Aussagen vom 20. August 2013 [zu] distanzieren und diese [zu] widerrufen". Weiter schrieb der Disziplinarbeklagte, falls sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, sei er von seiner Mandantin beauftragt, Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen D.________ zu erheben. 3. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 räumte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis am 8. Juli 2014 ein, um kurz zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.