Regeste: Führung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) Eine Berufsregelverletzung wurde bejaht, da bei der durch den Disziplinarbeklagten angedrohten Strafanzeige kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Strafverfahren und dem angestrebten Ziel bestand. Mit der Aufforderung, sich von protokollierten Aussagen zu distanzieren und diese zu widerrufen und der Drohung, andernfalls Strafanzeige einzureichen, hat der Disziplinarbeklagte versucht, die betroffene Person zu beeinflussen und damit die Beweiserhebung zu beeinträchtigen. Erwägungen: I. PROZESSGESCHICHTE