{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2015-08-06", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2014-91_2015-08-06.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2014_91_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1a629bae1e92ad6f32f9b76b724c0678b4781fc0854893ee466251310dfd56fbc2e4c88680d08ff311a446a64f6ba440?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1a629bae1e92ad6f32f9b76b724c0678b4781fc0854893ee466251310dfd56fbc2e4c88680d08ff311a446a64f6ba440&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2014_91", "Checksum": "1d54046339b0c81dab1877f93ebc38a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2014 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.08.2015 AA 2014 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 06.08.2015 AA 2014 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.08.2015 AA 2014 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:18", "Checksum": "8df6994b54fe0a14df633506aa2e9843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.08.2015 AA 2014 91\nRegeste:\nFührung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 14 91 STN\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Trenkel (Präsident), Oberrichter Bähler, Gerichtspräsident Bähler, Rechtsanwalt Rothenbühler (Referent), Fürsprecher Labbé und Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,\nSpeichergasse 12, 3011 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 3. Juni 2014\n\nRegeste:\nFührung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA)\nEine Berufsregelverletzung wurde bejaht, da bei der durch den Disziplinarbeklagten angedrohten Strafanzeige kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Strafverfahren und dem angestrebten Ziel bestand. Mit der Aufforderung, sich von protokollierten Aussagen zu distanzieren und diese zu widerrufen und der Drohung, andernfalls Strafanzeige einzureichen, hat der Disziplinarbeklagte versucht, die betroffene Person zu beeinflussen und damit die Beweiserhebung zu beeinträchtigen.\nErwägungen:\n\nI. PROZESSGESCHICHTE\n\n1. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 erstattete der Abteilungspräsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Meldung gegen den Disziplinarbeklagten. Hintergrund dieser Meldung ist der Inhalt eines Schreibens des Disziplinarbeklagten\nvom 18. Dezember 2013 im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens des Al-\nters- und Behindertenamtes und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegen die B.________ AG (Verwaltungsgerichtliches Verfahren\nC.________ (Verfahrensnummer)).\n\n2. Der Disziplinarbeklagte vertrat in diesem Verfahren die Interessen der B.________\nAG. D.________, eine ehemalige Mitarbeiterin der B.________ AG, hatte aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die B.________ AG erstattet und wurde am\n20. August 2013 im Rahmen eines protokollierten Gesprächs angehört. In seinem\nSchreiben vom 18. Dezember 2013 forderte der Disziplinarbeklagte D.________\nauf, sich schriftlich \"vorbehaltlos und in aller Form von [ihren] eigenen protokollierten Aussagen vom 20. August 2013 [zu] distanzieren und diese [zu] widerrufen\".\nWeiter schrieb der Disziplinarbeklagte, falls sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, sei er von seiner Mandantin beauftragt, Strafanzeige wegen\nEhrverletzung gegen D.________ zu erheben.\n\n3. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 räumte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis am 8. Juli 2014 ein, um kurz zu\ndem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.\n\n4. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Gerichtsschreiberin Spielmann der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Abteilungspräsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit, dass der Anzeigerin im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, dass sie jedoch verlangen könne,\nüber den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.\n\n5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 nahm der Disziplinarbeklagte zu dem gegen ihn\nerhobenen Vorwurf Stellung. Er bestritt den Vorwurf und führte dazu insbesondere\naus, dass es beim Schreiben an D.________ nicht darum gegangen sei, in Nötigungsabsicht die Adressatin zu einem Verhalten zu zwingen. Vielmehr sei damit\nbeabsichtigt gewesen, die Adressatin darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine\nMandantin ihn beauftragt habe, bei Nichtrücknahme der ehrverletzenden Äusserungen Strafanzeige zu erheben. Zudem entspreche die Verknüpfung einer Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen an die Gegenpartei mit der Androhung,\n\n2\ndass im Fall der Nichtbefolgung die gebotenen rechtlichen Schritte eingeleitet würden, dem üblichen anwaltlichen Vorgehen und sei nicht zu beanstanden.\n\n6. Mit Schreiben vom 15. August 2014 liess die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\nC.________(Verfahrensnummer) edieren.\n\n7. Mit Verfügung vom 29. September 2014 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde von der durch den Abteilungspräsidenten der verwaltungsrechtlichen\nAbteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erstatteten Meldung vom\n3. Juni 2014 sowie von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 8. Juni\n2014 Kenntnis und eröffnete gegen A.________ ein Disziplinarverfahren wegen\nmöglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Dem Disziplinarbeklagten wurde eine\nFrist von 21 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt.\n\n"}