9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA mit einem dauernden Berufsausübungsverbot belegt. 2. Das dauernde Berufsausübungsverbot wird im veröffentlichten Anwaltsregister anstelle des bisherigen Eintrags „vorsorgliches Berufsausübungsverbot“ eingetragen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.-, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt.