Im vorliegenden Fall ist indessen, wie bereits bezüglich der vorläufigen Massnahme, die Publikation des Dispositivs im Amtsblatt erforderlich, um Gewähr zu haben, dass dem Disziplinarbeklagten der Entscheid zugeht, da erfahrungsgemäss eingeschriebene Sendungen nicht abgeholt werden. Im Übrigen haben die Mitteilungen an die Anzeiger gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG sowie an Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft in gleicher Weise wie bei der vorsorglichen Massnahme zu erfolgen. 9. Bei diesem Ausgang sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs.1 KAG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.