8. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Eine Publikation im Amtsblatt hat dagegen (anders als gemäss früherer Praxis zu Art. 35 aFG) grundsätzlich nicht mehr zu erfolgen (vgl. Beschluss der AWK vom 18.11.2010). Im vorliegenden Fall ist indessen, wie bereits bezüglich der vorläufigen Massnahme, die Publikation des Dispositivs im Amtsblatt erforderlich, um Gewähr zu haben, dass dem Disziplinarbeklagten der Entscheid zugeht, da erfahrungsgemäss eingeschriebene Sendungen nicht abgeholt werden.