Desgleichen ist es zulässig, das dauernde Berufsausübungsverbot auf Gesuch des betroffenen Anwalts wieder aufzuheben, wenn sich die Umstände, die zum Verbot geführt haben, erheblich und dauernd zu Gunsten des Anwalts verändert haben sollten (T. POLEDNA, a.a.O., N 41a).