Der Eintrag bleibt daher bis auf weiteres bestehen, ist jedoch mit dem Vermerk „dauerndes Berufsausübungsverbot“ zu ergänzen und der bisherige Vermerk „vorsorgliches Berufsausübungsverbot“ im veröffentlichten Register entsprechend zu ersetzen (BGE 137 II 425 E. 7.2). Es bleibt dem Disziplinarbeklagten unbenommen, die Löschung nach Rechtskraft der vorliegenden Sanktion von sich aus zu verlangen, um die fortdauernde Publizität der Sanktion zu vermeiden (vgl. hierzu E. STAEHELIN/CH. OE- TIKER, op. cit., N 8 zu Art. 9 und N 12 zu Art. 10 BGFA).