9 BGFA; diese wäre gegebenenfalls bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 BGFA unabhängig von der vorliegend auszusprechenden Sanktion in einem separaten Administrativverfahren zu verfügen. Der Eintrag bleibt daher bis auf weiteres bestehen, ist jedoch mit dem Vermerk „dauerndes Berufsausübungsverbot“ zu ergänzen und der bisherige Vermerk „vorsorgliches Berufsausübungsverbot“ im veröffentlichten Register entsprechend zu ersetzen (BGE 137 II 425 E. 7.2).